Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am Freitag den Entwurf zur Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) veröffentlicht.
Dieser ist hier einsehbar:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html
Mit dieser Reform wird nun also voraussichtlich am 1. Januar 2023 auch das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten.
In den §§ 23 ff. BtOG wurde nun zur Sicherung einer „einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung ein Registrierungsverfahren“ für alle berufliche Betreuer eingeführt.
Die Bewerber:innen müssen für die Registrierung ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer:innen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Nun hat das BMJ die Einzelheiten zu den konkreten Voraussetzungen der Registrierung und zum Registrierungsverfahren im Wege einer (mit Zustimmung des Bundesrates) zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.
Achtung:
Die neue Sonderregelung für Vereinsbetreuer*innen befindet sich im BtOG. Die Verordnung selbst unterscheidet dann nicht mehr zwischen Berufs- und Vereinsbetreuer*innen